Taxitarif / Preise

Auszug aus dem Amtsblatt Ostprignitz Ruppin

 

Verordnung über die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr
mit Taxen für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin
(Taxitarifverordnung)

 

Aufgrund des § 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI. I S.
1690) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
vom 11.05.1993 (GVBI. II Nr. 32 S. 218), jeweils in ihren derzeit gültigen Fassungen, hat der
Kreistag des Landkreises Ostprignitz-Ruppin in seiner Sitzung am 04. Dezember 2014
folgende Verordnung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen, deren
Betriebssitz sich im Landkreis Ostprignitz-Ruppin befindet.

 

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Territorium des Landkreises Ostprignitz-Ruppin. Die
nach dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte finden bei Fahrten
innerhalb des Pflichtfahrgebietes Anwendung.


(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, ist das Beförderungsentgelt
für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Der
Fahrgast ist bereits vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen. Gleiches gilt für Fahrten, die
außerhalb des Pflichtfahrgebietes beginnen und innerhalb des Pflichtfahrgebietes
enden. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet
festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.


(4) Dieser Verordnung unterliegen nicht Fahrten, die im Linienverkehr durchgeführt
werden.


(5) Krankenfahrten/Schülerfahrten, für deren Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen
Kostenträgern (Krankenkassen, Schul- und Sozialämter u. ä.) bestehen, unterliegen
nicht dieser Verordnung. Entsprechende Verträge sind der Genehmigungsbehörde
anzuzeigen.


§ 2 Beförderungsentgelt


(1) Die Beförderungsentgelte dieser Verordnung sind Festentgelte und bestimmen sich
ausschließlich aus dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
In den Entgelten ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.


(2) Beförderungsentgelte sind grundsätzlich mit Hilfe eines geeichten Fahrpreisanzeigers zu
ermitteln.


(3) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der beförderten Personenzahl wie
folgt zusammen: Grundpreis, Kilometerpreis, Zeitpreis (Wartezeit) und Zuschläge.


(4) Der Fahrpreisanzeiger darf erst nach Ankunft am Bestellort und Unterrichtung des
Fahrgastes über die Ankunft des Taxis bzw. bei Vorbestellung zur vereinbarten Zeit
eingeschaltet werden, soweit der Fahrpreisanzeiger nicht bereits an der Stelle in Betrieb
genommen wurde, die für den Beginn der zu vergütenden Anfahrtsstrecke maßgebend
ist.


(5) Grund- und Kilometerpreise


Grundpreis 06:00 bis 22:00 Uhr 3,50 €
22:00 bis 06:00 Uhr 3,80 €
Sonn- und Feiertags 0:00 bis 24:00 Uhr 3,80 €


Tarifstufe I
Vergütung für Leeranfahrt, wenn das Fahrtziel 0,70 € je km
nicht in der Betriebssitzgemeinde endet


Tarifstufe II
Fahrpreis je Besetzt-km - werktags von 06:00 bis 22:00 Uhr
für die ersten 3 Besetzt-km der Fahrt 1,90 € je km
für alle weiteren Besetzt-km der Fahrt 1,70 € je km


Tarifstufe III
Fahrpreis je Besetzt-km - nachts 22:00 bis 06:00 Uhr und
Sonn- und Feiertags von 0:00 bis 24:00 Uhr
für die ersten 3 Besetzt-km der Fahrt 2,10 € je km
für alle weiteren Besetzt-km der Fahrt 1,90 € je km


(6) Zeitpreis
Der Zeitpreis kann verkehrsbedingt oder vom Fahrgast 26,00 € je Stunde
veranlasst sein.


(7) Fahrausfall bei Reiserücktritt
Kommt es aus Gründen, die vom Fahrgast veranlasst sind, beim Eintreffen am
Bestellort nicht zur Ausführung des angemeldeten Beförderungsauftrages, ist die
jeweilige Grundgebühr und die Leeranfahrt nach Tarifstufe I zu berechnen.


(8) Zuschlagsgebühren
- Bereitstellung eines Großraumtaxis
mit mehr als 4 Fahrgastplätzen 6,00 €
- für die Beförderung von zusätzlichem Gepäck
ausgenommen Handgepäck, Kinderwagen, Rollstuhl 0,50 €
- für die Mitnahme sperriger Gegenstände (Fahrrad, Ski, u. ä.) 1,50 €
oder vergleichbarer größerer Gepäckstücke
- für die Mitnahme kleiner Haustiere mit/ohne Box/Käfig 2,00 €
(ausgenommen Blindenführhunde)


(9) Kleintiere dürfen transportiert werden, wenn der Betrieb der Taxe und der Verkehr
dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Blindenführhunde werden generell
befördert. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast selbst.


(10) Bei der Ausführung von Fahraufträgen, die im Rahmen von öffentlichen oder privaten
Veranstaltungen ausgeführt werden, kann der Unternehmer den Fahrpreis mit dem
Auftraggeber frei vereinbaren.


(11) Der Fahrgast trägt die tatsächlichen und angemessenen Kosten für die Reinigung der
Taxe, wenn er selbst grobe Verunreinigungen zu verantworten hat.


§ 3 Fälligkeit der Beförderungsentgelte


(1) Die Beförderungsentgelte werden grundsätzlich nach der Fahrt fällig. Der Taxifahrer ist
jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschussweise einen Betrag bis
zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen.


(2) Auch bei Fahrten, deren Fahrtziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, ist eine
Vereinbarung eines Vorschusses möglich.


§ 4 Quittierungspflicht


Der Taxifahrer hat auf Verlangen dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende
Angaben zu enthalten hat:
- Name und Anschrift des Taxiunternehmens,
- Ordnungsnummer der Taxe,
- Beförderungsstrecke,
- Mehrwertsteuer,
- Beförderungsentgelt und
- Datum, Name und Unterschrift des Fahrers.


§ 5 Fahrpreisanzeiger


(1) Das Beförderungsentgelt ist unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers zu
berechnen.


(2) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. Vor Instandsetzung
des Fahrpreisanzeigers dürfen keine weiteren Fahrten durchgeführt werden.
Anschließend muss der Fahrpreisanzeiger zum nächstmöglichen Termin nachgeeicht
werden.


(3) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Fahrpreisanzeiger auf die oben genannten Tarife
unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung umzustellen. Bis zur Umstellung sind
die bisherigen Entgelte zu erheben.


§ 6 Mitführungspflichten


Der Fahrzeugführer hat eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen des
Fahrgastes Einsicht zu gewähren.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten


Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 PBefG als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisherigen Verordnungen über die
Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Landkreis Ostprignitz-
Ruppin außer Kraft.


Neuruppin, den 04.12.2019
Ralf Reinhardt
Landrat

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